Satzung „Radeln ohne Alter Deutschland“ (RoAD)

Präambel

Radeln ohne Alter setzt sich für die Teilhabe der Menschen mit eingeschränkter Mobilität am gesellschaftlichen Leben und gegen die Vereinsamung und soziale Isolation älterer Mitmenschen ein. Es gibt ein Recht auf Wind in den Haaren in jedem Lebensalter. In Umsetzung dieser Philosophie haben sich in Deutschland bereits vereinzelt „Radeln ohne Alter Initiativen“ gegründet. Als Dachorganisation ist es unser Ziel, noch mehr Menschen in Deutschland die Möglichkeit zu geben den Wind in den Haaren zu spüren. Als zentrale Stelle sind wir für die lokalen Initiativen da und unterstützen bei organisatorischen und technischen Fragen. So soll ein nachhaltiger, strukturierter Aufbau auf Bundes- und Landesebene gesichert, einzelne Initiativen vernetzt und Synergieeffekte genutzt werden.

§ 1 (Name und Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen „Radeln ohne Alter Deutschland e.V.“
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Bonn.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

  1. Der Verein „Radeln ohne Alter Deutschland“ mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, der Altenhilfe sowie der Hilfe für Behinderte.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • die Schaffung von Begegnungs- und Austauschmöglichkeiten für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, indem insbesondere für diesen Personenkreis alltagsnahe Ausflüge organisiert und durchgeführt werden. Dazu kann der Verein geeignete Fahrräder beschaffen.
    • die Verbreitung allgemeiner Informationen zur Gründung und zum Betrieb von Radeln ohne Alter Initiativen,
    • die Durchführung von Veranstaltungen zur Verbreitung der Idee des „Radeln ohne Alters“,
    • das Angebot von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops wie auch Netzwerktreffen im Sinne der Idee „Radeln ohne Alter“,
    • die Unterstützung der Zusammenarbeit der Radeln ohne Alter Initiativen in Deutschland, Europa und weltweit. Er vertritt die gemeinsamen Interessen gegenüber potenziellen Entscheidungsträgern und sonstigen Dritten. Der Verein kann hierzu Stellungnahmen verfassen und Initiativen zu fachpolitischen Fragen entwickeln.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  3. Als Fördermitglieder aufgenommen werden können natürliche und juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen und Privatunternehmen. Fördermitglieder unterstützen die Bestrebungen und Ziele des Vereins. Lokale Standorte werden Fördermitglieder.
  4. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch einen in der Beitragsordnung festgesetzten mindesten Jahresbeitrag.
  5. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie können sich nicht zum Vorstand wählen lassen.
  6. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
    a) einer vom Antragstellenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
    b) eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Ein einstimmiger Beschluss der Geschäftsführung ersetzt den Beschluss des Vorstandes.
  7. Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung zur Aufnahme. Der Aufnahmebeschluss sowie eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen.
  8. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann die abgewiesene Person Widerspruch einlegen, der schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig über die Aufnahme.
  9. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Ende der Rechtsfähigkeit, Tod oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 6 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmen sich nach einer von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Beitragsordnung.

§ 7 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    1. Die Wahl und Abwahl des Vorstands,
    2. die Wahl der Kassenprüfer*innen,
    3. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    4. Feststellung der Jahresrechnung,
    5. Entlastung des Vorstands,
    6. Verabschiedung der Beitragsordnung,
    7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    9. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
    10. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt; diese kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung stattfinden.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich, elektronisch oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann auch durch Versand an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Bekanntmachung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Auch über diese ergänzten Tagesordnungspunkte kann die Mitgliederversammlung wirksam beschließen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*e Schriftführer*in zu wählen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das gleiche gilt für die Änderung des Satzungszwecks.
  13. Personalwahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen.
  14. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 (Vorstand)

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jeweils zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte gewählt.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse sind zu Protokoll zu nehmen.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  7. Für seine Tätigkeit kann dem Vorstand eine angemessene Vergütung gezahlt werden; sie ist in einer separaten Entschädigungsordnung durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu beschließen.

§ 10 (Geschäftsführung)

  1. Die Geschäftsführung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie für die ihr durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Sie nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins mit beratender Stimme teil. Ihr Geschäftskreis umfasst die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins. Die Geschäftsführung ist bei der Durchführung der Aufgaben an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.Bis zu zwei Geschäftsführer*innen werden vom Vorstand bestellt. Sie sind hauptamtlich tätig.
  2. Die Geschäftsführung stellt nach Absprache mit dem Vorstand Mitarbeiter*innen ein.
  3. Der bzw. die Geschäftsführer*in sind besonderer Vertreter*innen des Vereins im Sinne des § 30 BGB.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf der Basis eines Votums des Vorstands über die Kündigung der Geschäftsführer*innen.
  5. Der Vorstand beschließt die Festlegung der Höhe der Vergütung der Geschäftsführer*innen.

§ 11 (Besonderer Vertreter)

  1. Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte, z.B. Arbeiten im Bereich der Informationstechnologie, besondere Vertreter*innen (§ 30 BGB) bestellen.
  2. Die Mitglieder sind unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich über die Bestellung oder Abberufung eines besonderen Vertreters zu informieren.

§ 12 (Kassenprüfung)

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer*innen.
  2. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines vom Vorstand berufenen Gremiums sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Kassenprüfer*innen prüfen den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und die dem zugrunde liegende tatsächliche Kassen- und Geschäftsführung und berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfung.

§ 13 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Altenhilfe.

 

Beraten und beschlossen zu Bonn am 14.12.2021